Staatsbürgerschaftsprüfung

Die Österreichische Staatsbürgerschaftsprüfung – Alles was Sie wissen müssen

Staatsbürgerschaft ist definiert als das Rechtsverhältnis der Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staat. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist mit zahlreichen Rechten wie der Teilnahme an Wahlen, aber auch mit bestimmten Pflichten wie z.B. der Ableistung des Militärdienstes verbunden.

Weiters ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Unionsbürgerschaft verbunden. Als Staatsbürger eines der 28 Mitgliedsstaaten genießen Unionsbürger in anderen Mitgliedsstaaten zahlreiche Rechte, deren Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesverfassungsgesetzes hat der Bund die Gesetzgebungsbefugnis in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und der Zuständigkeitsbereich liegt beim Innenministerium, während die Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt. Folglich sind die Abteilungen der neun Bundesländer die zuständigen Behörden in dieser Angelegenheit (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien).

Die Kontaktdaten der zuständigen Abteilungen der Landesregierungen finden Sie auf der Website des Innenministeriums und auf dem offiziellen Webportal.

Das österreichische Parlament verabschiedete eine Änderung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), die Opfer von NS-Verfolgungen und ihre direkten Nachkommen betrifft. Weitere Informationen zu dieser Bestimmung finden Sie im Artikel.

Die Informationen auf dieser Seite sollen einen allgemeinen Überblick darüber geben, wie Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können. Aufgrund der Komplexität des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (1985) werden nicht alle spezifischen Regelungen und Ausnahmen in ihrer Gesamtheit und im Detail beschrieben.

Änderung des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes

Das österreichische Parlament verabschiedete einstimmig eine Novelle zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz: Österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines der Nachfolgestaaten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenlose, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz in Österreich hatten, die Österreich vor dem 15. Mai 1955 verlassen haben, weil sie entweder durch das NS-Regime verfolgt wurden oder eine solche Verfolgung befürchten mussten, sowie Personen, die wegen der Unterstützung der demokratischen Republik Österreich verfolgt wurden oder eine solche Verfolgung befürchten mussten.

Alle direkten Nachkommen dieser Personen, einschließlich jener direkten Nachkommen, die als Minderjährige adoptiert wurden. Es ist nicht erforderlich, dass die Vorfahren selbst die österreichische Staatsbürgerschaft zurückforderten und wiedererlangten.

Ab 1. September 2020 können anspruchsberechtigte direkte Nachkommen auf Grund dieser Änderung die österreichische Staatsbürgerschaft bei einer österreichischen Botschaft, einem österreichischen Generalkonsulat oder bei den zuständigen Behörden in Österreich beantragen, um das Verfahren einzuleiten. Informationen über die erforderlichen Dokumente und das Verfahren werden zu gegebener Zeit vor dem 1. September 2020 veröffentlicht.

Nach dem derzeit geltenden Recht steht der Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur Opfern der nationalsozialistischen Verfolgungen und nicht deren Nachkommen offen.

Voraussetzungen für die Einbürgerung in Österreich

Personen, die österreichische Staatsbürger werden wollen, müssen die folgenden Standardvoraussetzungen erfüllen:

  • Dauerhafter legaler Aufenthalt (im Prinzip zehn Jahre)
  • Keine Aufenthaltsverweigerung und kein anhängiges Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes in Österreich oder einem anderen EWR-Land und keine Abschiebung innerhalb der letzten zwölf Monate
  • Einwandfreies Strafregister (keine Vorstrafen, keine Verurteilungen und keine anhängigen Gerichtsverfahren), weder im In- noch im Ausland, keine schweren Ordnungswidrigkeiten
  • Der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
  • Eine positive Haltung zur Bundesrepublik Österreich
  • Aufkündigung der ehemaligen Staatsangehörigkeit (falls durchführbar und vernünftig)
  • Kenntnisse über das demokratische System und die österreichische und Wiener Geschichte
  • Sprachnachweis für Deutschkenntnisse (Deutsch)
  • Bei fehlendem Rechtsanspruch auf Einbürgerung werden andere relevante Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die Standardvoraussetzungen für die Einbürgerung, das allgemeine öffentliche Interesse, der Grad der Integration und das Gesamtverhalten des Antragstellers (§ 11 StbG).

Kinder (einschließlich Adoptivkinder) österreichischer Staatsangehöriger, die jünger als 14 Jahre alt sind, müssen keine Deutschkenntnisse und Geschichtskenntnisse nachweisen, benötigen keinen Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und müssen ihre frühere Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Kinder, die am oder nach dem 1. August 2013 geboren sind, erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, auch wenn sie außerehelich geboren wurden und ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist, wenn die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkannt oder festgestellt wurde.

Erforderliche Dokumente

Der Antrag kann entweder ohne ein offizielles Formular oder mit einem Antragsformular eingereicht werden, das Sie bei der zuständigen Behörde erhalten können. Die tatsächlich benötigten Dokumente können nur anhand Ihrer persönlichen Angaben ermittelt werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Abteilung für Staatsbürgerschaft.

Alle fremdsprachigen Dokumente müssen im Original zusammen mit einer in Österreich beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Um ausländische Dokumente zu akzeptieren, benötigen viele Länder eine Apostille oder Beglaubigung.

Wenn ein fremdsprachiges Dokument im Original zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegt werden muss, darf die Übersetzung nur von einem in Österreich beeidigten und beglaubigten Übersetzer angefertigt werden. Auch Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten können sich in die Liste der beeidigten und beglaubigten Übersetzer eintragen lassen.

Andere Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsbürgerschaft

Es ist möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung im Allgemeinen nach 10 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich zu beantragen, in bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, einen früheren Antrag zu stellen.

  • Einbürgerung aufgrund eines Rechtsanspruchs
  • Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verlängerung – In bestimmten Fällen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auf Kinder, Ehegatten und Lebenspartner ausgedehnt werden.

Verleihung der Staatsbürgerschaft für außerordentliche Leistungen (Art 10 (6) StbG)

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung (für Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich oder im Ausland haben). Ehemalige österreichische Staatsbürger, die ihre Staatsbürgerschaft vor dem 9. Mai 1945 aufgrund rassistischer und/oder politischer Verfolgung verloren haben, können die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung wiedererlangen. 

Sie müssen keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, deutsche Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse des demokratischen Systems und der Geschichte Österreichs und Wiens nachweisen (Art 58c StbG).

Ausnahmen von der Aufenthaltsvoraussetzung

Das Wohnsitzerfordernis kann in den folgenden Fällen reduziert oder aufgehoben werden:

  • Anerkannte Flüchtlinge (6 Jahre)
  • Bürger anderer Nationen des Europäischen Wirtschaftsraums (6 Jahre)
  • In Österreich geborene Personen
  • ehemalige Bürger Österreichs
  • Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 oder mit dem Nachweis einer substanziellen persönlichen Integration (nach 6 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts).
  • Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
  • Einige Personen haben Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft durch ein einfacheres Verfahren als die Einbürgerung.
  • Ehepartner von österreichischen Staatsbürgern
  • Die Ehe muss mindestens 5 Jahre gedauert haben.
  • Der Ehegattenantragsteller muss außerdem seit mindestens 6 Jahren mit einer Niederlassungsbewilligung in Österreich gelebt haben.

Dies ist das bisher restriktivste Gesetz unter allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bezüglich der ausländischen Ehegatten, die die Staatsbürgerschaft des Mitgliedsstaates erhalten. Eine Person, die seit 30 Jahren in Österreich lebt, bzw. seit 15 Jahren in Fällen von “anhaltender persönlicher und beruflicher Integration”, hat Anspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. 

Ehemaligen Staatsbürgern Österreichs, die die Staatsbürgerschaft auf andere Weise als durch Verzicht oder Entzug verloren haben, kann die österreichische Staatsbürgerschaft nach einem einjährigen Aufenthalt in Österreich verliehen werden. Die österreichische Staatsbürgerschaft muss 10 Jahre lang besessen haben, bevor sie verloren wurde.

Eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft als Kind (außer durch Entzug) verloren hat, kann sie durch Erklärung innerhalb von 2 Jahren nach ihrem 18.

In Österreich geborene Staatenlose

Einem in Österreich geborenen Staatenlosen kann innerhalb von zwei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er insgesamt 10 Jahre in Österreich gelebt hat, davon 5 Jahre ununterbrochen vor der Antragstellung.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Das österreichische Gesetz schränkt die doppelte Staatsbürgerschaft erheblich ein. Im Allgemeinen dürfen nur die folgenden Kategorien von österreichischen Staatsbürgern eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen:

  • Jene, die bei der Geburt eine andere Staatsbürgerschaft erwerben, wie z.B. Kinder, die von österreichischen Eltern in einem anderen Land geboren wurden und damit automatisch die Staatsbürgerschaft dieses Landes erhalten, oder jene, die mit einem österreichischen und einem ausländischen Elternteil geboren wurden.
  • Eingebürgerte österreichische Staatsbürger, die nicht in der Lage sind, ihre bestehende Staatsbürgerschaft aufzugeben.
  • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf der Grundlage einer Berufung als Professor an einer österreichischen Universität erwerben.
  • Österreichische Staatsbürger, die sich in einem anderen Land mit der Erlaubnis einbürgern lassen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu behalten. Ein berühmtes Beispiel ist der Schauspieler und Politiker Arnold Schwarzenegger, der sich als US-Bürger einbürgerte, aber eine Sondergenehmigung zur Beibehaltung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft erhielt.
  • Juden, die Familie in Österreich hatten.

Unter besonderen Umständen, wie für den in Wien geborenen Schauspieler Christoph Waltz, der in Wien geboren wurde, wo er auch zur Schule ging und Schauspiel studierte, der wie sein Vater einen deutschen Pass besitzt, obwohl seine Mutter Österreicherin ist. Er hat im September 2010 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, nachdem er im März mit einem Oscar als bester Schauspieler in Tarantinos “Inglourious Basterds” ausgezeichnet wurde. Die sofortige Bewilligung seines Einbürgerungsantrags hat jedoch die Debatte über die österreichische Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftspolitik angeheizt, die als stark zugunsten von Prominenten voreingenommen gilt.

Staatsbürgerschaft der Europäischen Union

Da Österreich Teil der Europäischen Union ist, sind österreichische Staatsbürger gemäß dem Recht der Europäischen Union auch Bürger der Europäischen Union und genießen daher Freizügigkeitsrechte und haben das Recht, an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen. 

Wenn sich österreichische Staatsbürger in einem Nicht-EU-Land aufhalten, in dem es keine österreichische Botschaft gibt, haben sie das Recht, konsularischen Schutz durch die Botschaft jedes anderen EU-Landes zu erhalten, das sich in diesem Land befindet. Österreichische Staatsbürger können aufgrund des in Artikel 21 des EU-Vertrags gewährten Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts in jedem Land innerhalb der EU leben und arbeiten.

Visabestimmungen für österreichische Staatsbürger

Die Visumspflicht für österreichische Staatsbürger ist eine administrative Einreisebeschränkung durch die Behörden anderer Staaten, die den Bürgern Österreichs auferlegt wird. Im Jahr 2017 hatten österreichische Staatsbürger in 173 Ländern und Territorien visafreien oder visafreien Zugang bei der Einreise, wobei der österreichische Reisepass nach dem Henley-Visabeschränkungsindex hinsichtlich der Reisefreiheit an vierter Stelle rangierte (in Verbindung mit belgischen, britischen, niederländischen, französischen, luxemburgischen, norwegischen und singapurischen Pässen).

Die österreichische Staatsbürgerschaft steht auf Platz zehn des Nationalitätenindex (QNI). Dieser Index unterscheidet sich vom Index der Visabeschränkungen, der sich auf externe Faktoren wie Reisefreiheit konzentriert. Der QNI berücksichtigt bei der Reisefreiheit zusätzlich auch interne Faktoren wie Frieden & Stabilität, wirtschaftliche Stärke und menschliche Entwicklung.

Antrag auf ein Staatsbürgerschaftszertifikat

Das Staatsbürgerschaftszertifikat ist das einzige offizielle Dokument, das Ihre österreichische Staatsbürgerschaft nachweist und muss immer vorgelegt werden, wenn Sie einen österreichischen Reisepass beantragen.

Die folgenden Dokumente müssen in jedem Fall vorgelegt werden:

  • Antragsformular – datiert und unterschrieben vom Antragsteller oder den Eltern für Kinder unter 18 Jahren
  • Eidesstattliche Erklärung für Erwachsene oder eidesstattliche Erklärung für Minderjährige – ausgefüllt und unterschrieben
  • Original der Geburtsurkunde des Antragstellers und seiner Eltern für Kinder unter 18 Jahren und Antragsteller, die zum ersten Mal eine Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft beantragen (bei ausländischen Dokumenten mit Apostille) und Kopie davon
  • Original des Staatsbürgerschaftsnachweises des Antragstellers und seiner/ihrer österreichischen Eltern für Kinder unter 18 Jahren und Antragsteller, die zum ersten Mal einen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen und Kopie davon
  • Heiratsurkunde der Eltern im Original (bei ausländischen Dokumenten mit Apostille) und Kopie davon
  • Original der Ausländerregistrierungskarte oder gültiges Visum des Antragstellers und seines österreichischen Elternteils für Kinder unter 18 Jahren und Antragsteller, die zum ersten Mal einen Nachweis der Staatsbürgerschaft beantragen, und Kopie davon
  • Konsulargebühr

Selbstadressierter und frankierter Umschlag (per Einschreiben, mit Rückschein), wenn Sie Ihre Dokumente per Post zurückgeschickt haben möchten. Bitte beachten Sie: Alle ausländischen Dokumente können nur mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung akzeptiert werden. 

Test zur Staatsbürgerschaft

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz legt fest, dass Personen, die österreichische Staatsbürger werden wollen, bestimmte Standardvoraussetzungen erfüllen müssen, wie z.B. Kenntnisse des demokratischen Systems und der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes, in dem der/die Antragsteller/in seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. 

AntragstellerInnen, die jünger als 14 Jahre alt sind, müssen keine Geschichtskenntnisse nachweisen. Es gibt Lernunterlagen, die Online eingesehen werden können.

Hier kann der Online Übungstest durcheführt werden.

Für alle, die sich aktiv für die Geschichte und Politik Österreichs interessieren, sollte der Inhalt der Lernunterlage keine allzu große Herausforderung darstellen, auch wenn für diejenigen, die nicht mit dem Ablegen von Prüfungen und Auswendiglernen vertraut sind, der Test ein wenig Lernaufwand bedeutet. Auch wenn sie bewundernswert versucht, keine Sprachprüfung zu sein, ist sie letztlich wie ein geschlossenes Buch Leseverständnis und hängt auch von Ihrer Fähigkeit ab, die Ihnen präsentierten Informationen zu assimilieren und wiederzukäuen. 

Aus einer Veranstaltung, an der ich im Oktober 2016 teilgenommen habe, geht hervor, dass die Angst vor dem Scheitern bei einigen so groß ist, dass sie sich entschieden haben, nicht zur Prüfung zu erscheinen

Lernmaterialien für den Staatsbürgerschaftstest

Für Personen, die vor dem 1. Juli 2011 die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt haben und den Staatsbürgerschaftstest noch nicht bestanden haben:

Geschichte von Wien 

Hier ist das PDF zum download

Die Bewerber erhalten die Lernmaterialien für den anderen Teil des Staatsbürgerschaftstests, wenn sie einen Termin für den Test festlegen. Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Lernmaterialien stehen auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Auswärtige Angelegenheiten zum Download zur Verfügung. Für die Inhalte des Lernmaterials ist das österreichische Bundesministerium für Inneres verantwortlich.

Die Haager Konvention und Apostille

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Abschaffung des Erfordernisses der Legalisierung ausländischer öffentlicher Urkunden sieht vor, dass die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, ihre “öffentlichen Urkunden” gegenseitig anzuerkennen. Mit anderen Worten, solche Dokumente bedürfen keiner vorherigen Legalisierung durch eine Botschaft oder ein Konsulat des anderen Landes. Dennoch müssen all diese öffentlichen Dokumente durch eine APOSTILLE beglaubigt werden.

Öffentliche Dokumente sind definiert als:

  • von Justizbehörden ausgestellte Dokumente, einschließlich der von Staatsanwälten, Gerichtsbeamten und Prozessservern ausgestellten Dokumente (z.B. Scheidungsurteil)
  • Verwaltungsdokumente (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden)
  • “notarielle” Dokumente (z.B. Vollmacht, Kaufverträge)
  • amtliche Bescheinigungen, die auf von Privatpersonen unterzeichneten Dokumenten angebracht werden (z.B. amtliche Bescheinigungen über die Registrierung eines Dokuments, notarielle Beglaubigungen von Unterschriften)

Eine Apostille (französisch für “Beglaubigung”) ist eine international anerkannte Form der notariellen Beglaubigung und stellt sicher, dass öffentliche Dokumente, die in einem Land ausgestellt wurden, in einem anderen Land als gültig anerkannt werden. Die einzige Funktion der Apostille besteht darin, die Echtheit der Unterschrift auf dem fraglichen Dokument, die Eigenschaft, in der die Person, die das Dokument unterzeichnet hat, gehandelt hat, und die Identität jedes Stempels oder Siegels, das auf dem Dokument angebracht wurde, zu bestätigen. 

Die Apostille muss entweder dem offiziellen Dokument als Anhang beigefügt oder mit einem Stempel auf dem Dokument selbst angebracht werden. Eine Apostille wird nur auf Antrag ausgestellt.

Eine Apostille ist erforderlich, damit die öffentlichen Dokumente, die von einem Staat (Österreich oder anderen Ländern) ausgestellt wurden, in dem anderen Staat als gültig anerkannt werden.

Wer darf eine Apostille ausstellen?

In Österreich wird eine Apostille ausgestellt von:

  • Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
  • Die Präsidenten eines Gerichts erster Instanz
  • Die Gouverneure oder Regierungen der Bundesländer

Bitte beachten Sie: Vor einem Notar unterzeichnete Dokumente und Dokumente, die nicht von Regierungsbehörden ausgestellt wurden, erfordern in der Regel eine Beglaubigung durch den Gerichtsschreiber des Bezirks, in dem das Dokument in Auftrag gegeben wird, bevor eine Beglaubigung durch den (stellvertretenden) Staatssekretär des Staates, in dem das Dokument vollstreckt wird, eingeholt werden kann.

 

Österreichischer Militärdienst

Militärdienst (Abschnitt 10 des nationalen Verteidigungsgesetzes):

Alle männlichen österreichischen Staatsbürger im Alter von 17 bis 51 Jahren unterliegen der Wehrpflicht. Alle männlichen Staatsbürger unter 35 Jahren müssen einen Grundwehrdienst von sechs Monaten Dauer ableisten.

Registrierung (Abschnitt 18 des Landesverteidigungsgesetzes): Alle männlichen Staatsbürger unter 35 Jahren müssen einen Grundwehrdienst von sechs Monaten absolvieren:

Alle männlichen österreichischen Staatsbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, müssen sich unmittelbar nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Konsulat anmelden. 

Meldeformular: Österreichischer Entwurf 

Entscheidet sich ein Österreicher später, entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen langfristigen Aufenthalt (z.B. einjähriges Studienprogramm) nach Österreich zu ziehen, muss er sich innerhalb von drei Wochen nach Begründung des Wohnsitzes in Österreich beim Landesmilitärkommando melden.

Wehrpflichtige österreichische Staatsbürger, die beabsichtigen, länger als sechs Monate im Ausland zu leben, müssen sich vor der Ausreise aus Österreich beim Landesheereskommando melden. Darüber hinaus müssen sich diese Österreicher unmittelbar nach ihrer Ankunft im Ausland bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat anmelden. Bei der Rückkehr nach Österreich müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Wiederaufnahme des Wohnsitzes in Österreich beim Landesmilitärkommando melden.

Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Website des österreichischen Bundesheeres.